43 auf sie zugekommen. Weiter hätten sie ihm mehrfach gesagt, er dürfe sich selbst nicht strafbar machen, dürfe nichts mit Drogen unternehmen resp. diese weder bringen noch holen. Sie seien das Formular der Polizei betreffend «Instruktion V- Person» (pag. 1044 f.) «Punkt für Punkt» durchgegangen und der Beschuldigte habe jedes Mal bestätigt, dass er verstanden habe. Das Wichtigste, «nämlich, dass er sich nicht strafbar machen dürfe», hätten sie ihm mindestens fünf bis sechs Mal erläutert. Er habe darauf immer gesagt, dass er dies wisse und nichts mit Drogen zu tun habe (pag.