zum Ganzen pag. 1017 f.). Verbindliche Zusicherungen wurden dem Beschuldigten gemäss den aktenkundigen Dokumenten und den glaubhaften Aussagen der Polizisten sodann keine gemacht – schon gar nicht im Gegenzug zu Informationen des Beschuldigten. Die Polizisten erwähnten in ihren Einvernahmen vielmehr wiederholt übereinstimmend, glaubhaft und mit Nachdruck, der Beschuldigte habe nie eine Arbeit für die Polizei geleistet, habe nie unter Druck gestanden und sei immer von sich aus