Die Kammer schliesst sich diesen vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich an. Ergänzend bzw. teilweise präzisierend und somit gegebenenfalls in Wiederholung ist Folgendes festzuhalten: Hält man sich den von Polizist X.________ verfassten Journaleintrag betreffend die zwischen ihm und dem Beschuldigten stattgefundenen Kontakte (pag. 1017 f.) vor Augen, dann kann entgegen der Ansicht der Verteidigung keine Rede von einer «gemeinsamen Zusammenarbeit» zwischen dem Beschuldigten und der Kantonspolizei sein. Die Kontaktaufnahme ging, wie dem Journalauszug entnommen werden kann, stets einseitig vom Beschuldigten aus («20.06.2017 […] A.___