Es seien Monate zuvor gewesen (p. 429 Z. 182 ff.). Dann erklärte er wieder widersprüchlich, dass die ersten zwei Fahrten nicht im Auftrag der Polizei gewesen seien (p. 430 Z. 189 f.). Es sei um 400 Gramm gegangen (p. 430 Z. 196). Die Aussagen des Beschuldigte sind als Schutzbehauptungen zu werten; es ging ihm offensichtlich darum, seine Rolle im Drogenhandel wahrheitswidrig darzustellen, um letztlich im vorliegenden Verfahren milder bestraft zu werden. Im Weiteren kann auch auf das allgemeine Aussageverhalten des Beschuldigten zum Drogenhandel verwiesen werden (vgl. Ziff. III.5 hiernach).