Diese Aussagen wiederholte er in der Schlusseinvernahme (p. 537 Z. 719 ff., p. 565 Z. 1725 ff.). Diese Aussagen des Beschuldigten, wonach ihm von der Polizei erlaubt worden sei, Drogentransporte zu machen bzw. er gar den entsprechenden Auftrag der Polizei erhalten habe, sind, wie dargelegt, durch die glaubhaften Aussagen der Polizisten klar widerlegt worden. Insbesondere ist auch klar nicht davon auszugehen, dass das Blatt, welches dem Beschuldigten