_» habe ihn gefragt, ob er eine Drogenlieferung in seinem Auftrag machen könne, sobald diese in der Schweiz ankomme, und diese zu seinem Partner zu bringen (p. 382 Z. 98 f. und 107 f.). Er hätte die Polizei informiert, wenn die Person ihn benachrichtigt hätte bzw. wenn er die Lieferung in Bern hätte machen sollen, das sei das Abkommen gewesen (p. 387 Z. 284 f. und Z. 297 f.). Diese Aussagen wiederholte er in der Schlusseinvernahme (p. 537 Z. 719 ff., p. 565 Z. 1725 ff.).