Er habe den Auftrag vom Polizisten erhalten, er müsse die Drogen zu einer Person liefern und dann die Polizei informieren (p. 393 Z. 70 ff., p. 426 Z. 41 ff.). Beim zweiten Mal habe er einen schriftlichen Vertrag abgeschlossen (p. 385 Z. 203 f., p. 392 Z. 47 f.). Die Polizei habe ihm verbal den Transport von Drogen erlaubt, das sei ein Auftrag von ihnen gewesen (p. 385 Z. 224 ff., p. 387 Z. 300 ff., p. 393 Z. 64 ff.). «AH.________» habe ihn gefragt, ob er eine Drogenlieferung in seinem Auftrag machen könne, sobald diese in der Schweiz ankomme, und diese zu seinem Partner zu bringen (p. 382 Z. 98 f. und 107 f.).