So erwähnte der Beschuldigte den angeblichen Auftrag der Polizei weder anlässlich der Hafteröffnung noch in der Haftverhandlung, was realitätsfremd ist. Wäre dem so gewesen, hätte sich der Beschuldigte unverzüglich von sich aus dazu geäussert, zumal er unmittelbar nach dem letzten angeblichen Transport im Auftrag der Polizei angehalten wurde. Seine Erklärung, wonach er mit dem Polizisten abgemacht habe, dass er im Falle einer Festnahme zuerst diesen kontaktieren müsste (p. 388 Z. 347 ff.), ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Er machte erstmals in der Einvernahme vom 19.09.2017 geltend, im Auftrag der Polizei gehandelt zu haben (p. 361 f. Z. 315 ff.).