Daran vermögen auch die Aussagen des Beschuldigten nichts zu ändern, im Gegenteil: Der Beschuldigte verstrickte sich in seinen Aussagen in Widersprüche, sie waren realitätsfremd und seine Angaben konnten weiter von den involvierten Polizisten unabhängig voneinander widerlegt werden. Auf die unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten kann diesbezüglich nicht abgestellt werden. Augenfällig ist bereits der späte Zeitpunkt des erstmaligen Vorbringens: So erwähnte der Beschuldigte den angeblichen Auftrag der Polizei weder anlässlich der Hafteröffnung noch in der Haftverhandlung, was realitätsfremd ist.