Aus der Offenlegung der Identität des Beschuldigten gegenüber AE.________ lässt sich auch nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten. So war der Beschuldigte offensichtlich kein gewöhnlicher Informant, dessen Vertraulichkeit hätte gewahrt werden müssen. Vielmehr war der Beschuldigte gemeinsam mit AE.________ in den Drogenhandel involviert und wollte mit seinen Informationen an die Polizei offenbar von der eigenen Tätigkeit ablenken oder einen Konkurrenten aus dem Weg schaffen. Unter diesen Vorzeichen erscheint es gar geboten, dass AE.