41 abteilung, die nicht unmittelbar darin involviert ist, Kenntnis von diesen Massnahmen hat. Es ist entsprechend davon auszugehen, dass auch vorliegend die mit dem Beschuldigten kommunizierenden Polizisten keine Kenntnis der geheimen Zwangsmassnahmen hatten; anderweitige Anhaltspunkte bestehen vorliegend nicht. Folglich kann den Polizisten keineswegs der Vorwurf gemacht werden, dass sie den Beschuldigten «in die Falle gelockt und dann fallen gelassen» hätten. Aus der Offenlegung der Identität des Beschuldigten gegenüber AE.