Auf die Aussagen der Polizisten ist abzustellen. Das Vorgehen der Polizei im Zusammenhang mit dem Beschuldigten war korrekt. Die Vereinbarung mit dem Beschuldigten wurde schriftlich abgeschlossen und enthielt die vorgeschriebenen Belehrungen, welche dem Beschuldigten erklärt und von diesem verstanden wurden – vor allem jene, wonach er sich selber nicht strafbar machen darf. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch nicht als zutreffend zu erachten, dass die Polizei dem Beschuldigten ein Vertrauensverhältnis vorgetäuscht haben soll, welches nicht bestanden habe.