___ auch keinerlei Hinweise darauf, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht den tatsächlichen Begebenheiten entsprechen würden. Es wäre auch kaum nachvollziehbar und lebensfremd, dass die drei beschuldigten Polizisten vom Standardvorgehen abweichen, sich strafbar machen, sowie Arbeitsstelle, Integrität und Reputation riskieren sollten, nur um mehr Straftaten aufklären zu können.» (p. 2338). Das Gericht schliesst sich dieser Aussagewürdigung – hier mit Blick auf ein allfällig täuschendes oder anderweitig unkorrektes Verhalten der Polizisten – vollumfänglich an. Auf die Aussagen der Polizisten ist abzustellen.