__ und AN.________ kann auf die unkommentierte Wiedergabe in der Einstellungsverfügung vom 28.02.2019 verwiesen werden (p. 2337 f.). Die Aussagen der Polizisten wurden in der Begründung durchwegs als glaubhaft eingestuft: «Die Aussagen der drei beschuldigten Polizisten stimmen unter sich überein. Sie zeigen das Standardvorgehen bei der Zusammenarbeit mit einer vertraulichen Quelle. Die Aussagen sind widerspruchsfrei und stimmig. Es gibt mit Ausnahme der Aussagen von A.________ auch keinerlei Hinweise darauf, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht den tatsächlichen Begebenheiten entsprechen würden.