_ habe – als er den Beschuldigten als Informant gewonnen habe – nicht gewusst, dass gegen diesen bereits ermittelt werde. Aus dem Sammelrapport vom 9. Februar 2018 gehe klar hervor, dass dies nicht zutreffe. Die Polizei habe somit klar als «agent provocateur» gehandelt, weshalb eine Verurteilung des Beschuldigten infolge seines eigenen vertraulichen Hinweis an die Polizei gegen den Grundsatz der Verfahrensfairness gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK verstossen würde. Die Kammer geht mit der Vorinstanz davon aus, dass die fraglichen Polizisten den Beschuldigten nicht getäuscht und sich ihm gegenüber auch nicht anderweitig unkorrekt verhalten haben.