Die Vorinstanz habe diesen Umstand ignoriert und argumentiert, die Einstellungsverfügung im Strafverfahren gegen die fraglichen Polizisten sei in Rechtskraft erwachsen, weshalb sich die Polizisten erwiesenermassen nicht strafbar gemacht hätten. Letzteres treffe zwar zu, sei jedoch unbeachtlich, zumal die kritisierten Umstände entgegen der Ansicht der Vorinstanz schuld- und strafzumessungsrelevant seien und entsprechend hätten berücksichtigt werden müssen. Schliesslich habe die Vorinstanz zu Unrecht behauptet, Polizist X.________ habe – als er den Beschuldigten als Informant gewonnen habe – nicht gewusst, dass gegen diesen bereits ermittelt werde.