sowie E. 14.5 und E. 18.2 unten). Insgesamt liegt aus Sicht der Kammer somit keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor. Der Beschuldigte wusste – wie die Vorinstanz zutreffend feststellte – zu jedem Zeitpunkt genau, was ihm vorgeworfen wird und er konnte sich entsprechend rechtzeitig sowie umfassend verteidigen.