___ zu erleichtern» [pag. 3516 oben]) tatsächlich der Terminologie von Art. 252 StGB. Jedoch erwähnt die Anklage beim Vorwurf der Urkundenfälschung explizit Art. 251 Ziff. 1 StGB (pag. 3515) und dem Beschuldigten war während den Einvernahmen zum fraglichen Lohnausweis stets klar, was ihm vorgeworfen wird. Es ging dem Beschuldigten gemäss seinen eigenen, klaren Aussagen darum, einen Kredit für sein Haus in der Dominikanischen Repulik aufnehmen zu können, mithin um das Erlangen eines Vorteils finanzieller Art, auf den er keinen Anspruch hatte (siehe sowie pag. 592 ff. Z. 702 ff. und pag. 614 f. Z. 201 ff. sowie E. 14.5 und E. 18.2 unten)