In dem von der Verteidigung erwähnten Urteil des Bundesgerichts 6B_103/2017 vom 21. Juli 2017 war beispielsweise eine Vergewaltigung Verfahrensgegenstand und auch in dem von ihr erwähnten Urteil BGE 120 IV 348 ging es nicht um den Anklagegrundsatz im Zusammenhang mit Betäubungsmitteldelikten. Der oberinstanzlich erstmals vorgebrachte Einwand, wonach es in Ziffer 4 der Anklage – Vorwurf der Urkundenfälschung – an einer korrekten Umschreibung des subjektiven Tatbestands fehle, ist schliesslich nicht zu hören. Zwar entspricht die Umschreibung in der Anklageschrift («in der Absicht, dadurch das Fortkommen von A.________ zu erleichtern» [pag.