39 ist festzuhalten, dass es in den von der Verteidigung in der Berufungsverhandlung zitierten Entscheiden ebenfalls nicht nur um Vorwürfe betreffend Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ging. In dem von der Verteidigung erwähnten Urteil des Bundesgerichts 6B_103/2017 vom 21. Juli 2017 war beispielsweise eine Vergewaltigung Verfahrensgegenstand und auch in dem von ihr erwähnten Urteil BGE 120 IV 348 ging es nicht um den Anklagegrundsatz im Zusammenhang mit Betäubungsmitteldelikten.