Die Kammer schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich an. Ergänzend ist einzig festzuhalten, dass die in der Anklageschrift mehrfach verwendete Formulierung «und anderswo» zur Umschreibung des Tatorts nichtssagend und daher zu streichen ist, was insgesamt aber nichts daran ändert, dass die Anklageschrift örtlich hinreichend umschrieben ist. Soweit die Verteidigung weiter rügte, die von der Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsurteile würden Fälle bzw. Delikte betreffen, die nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar seien,