2.4 ist die Beteiligungsform des Beschuldigten ebenfalls beschrieben («D.________ wechselte [...] im Auftrag von und für A.________ [...]»). Zudem sind in Ziff. 2.5 («Überweisungen»), Ziff. 2.6 («Bezahlung einer unbekannten Geldsumme») und Ziff. 2.7 («Bezahlung einer unbekannten Geldsumme») die Tathandlungen hinreichend umschrieben. Ferner ist eine weitergehende Umschreibung der Adressaten in Ziff. 2.5 und der übrigen Umstände in Ziff. 2.6 zur Wahrung des Anklagegrundsatzes nicht erforderlich. […].