Ferner ergibt sich auch in Ziff. 2.3 der Anklageschrift die Umschreibung des strafbaren Verhaltens des Beschuldigten und seine Beteiligungsform aus den Formulierungen im «Übertitel» unter Ziff. 2 der Anklageschrift («gemeinsam mit [...] E.________ [...], teilweise als Gehilfin [...]») und in Ziff. 2.3 der Anklageschrift («E.________ wechselte im Auftrag von und für A.________ [...]»). Damit wird wie bei den Betäubungsmitteldelikten eine täterschaftliche Begehung des Beschuldigten angeklagt. Zudem ist Ziff. 2.3 gemäss Anklageschrift ohnehin bereits in Ziff. 2.1 und Ziff. 2.2 inbegriffen. In Ziff. 2.4 ist die Beteiligungsform des Beschuldigten ebenfalls beschrieben («D.___