_, [...]»). Aus diesen Formulierungen ergibt sich, dass eine mittäterschaftliche Begehung des Beschuldigten angeklagt ist, wobei wie ausgeführt die Würdigung des Anklagesachverhalts und dessen rechtliche Beurteilung dem Gericht obliegen. Im Übrigen wird in der Anklage zusätzlich auf die Sachverhalte unter Ziff. 1.1 verwiesen. Zudem ist auch in Ziff. 2.2 die Beteiligungsform eindeutig («gemeinsam mit D.________ und weiteren Tatbeteiligten»), wobei ebenfalls zusätzlich auf den Sachverhalt unter Ziff. 1.2 verwiesen wird. Ferner ergibt sich auch in Ziff.