BGer 6B_103/2017 vom 21.07.2017 E. 1.5.2; BGE 120 IV 348 E. 3f), kann vorliegend in Anbetracht der Tatsache, dass der entsprechende Sachverhalt nicht als erstellt erachtet werden kann (vgl. Ziff. III.6.6 hiernach), offen gelassen werden. Ferner ergibt sich aus der fehlenden Angabe zum reinen Kokain in Ziff. 1.2.2 und 1.2.3 der Anklageschrift keine Verletzung des Anklagegrundsatzes, zumal das Kokain nicht sichergestellt werden konnte und der Reinheitsgrad ohnehin umso weniger wichtig ist, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG überschritten ist (vgl. Urteile BGer 6B_720/2018 vom 03.10.2018 E. 1.3; 6B_676/2013 vom 28.04.2014 E. 3.5.1 und 3.5.5;