38 dem Gericht obliegen (Art. 350 Abs. 1 StPO; Urteil BGer 6B_771/2019 vom 07.11.2019 E. 2.2). Soweit Ziff. 1.2 der Anklageschrift betreffend gilt es zu bedenken, dass die einzelnen Tathandlungen, welche zur Annahme von 12 kg Kokaingemisch in der Anklageschrift geführt haben, mangels konkreterer Angaben in der Strafuntersuchung nicht näher bezeichnet werden konnten. Ob die Tathandlungen damit in sachlicher Hinsicht genügend detailliert umschrieben wurden, um eine hinreichende Individualisierung der Taten zu ermöglichen (vgl. Urteil BGer 6B_103/2017 vom 21.07.2017 E. 1.5.2;