Aufgrund der vorgeworfenen Bandenmässigkeit mit D.________ ergibt sich zudem, dass die Anklage von einer (qualifizierten) mittäterschaftlichen Begehung ausgeht (vgl. Urteil BGer 6B_268/2010 vom 28.06.2010 E. 3.3). Aus dem von der Verteidigung vorgebrachten BGE 130 IV 131 E. 2.3 lässt sich insoweit nicht anderes zu Gunsten des Beschuldigten ableiten. Festzuhalten ist ohnehin, dass die Würdigung des Anklagesachverhalts und dessen rechtliche Beurteilung einzig