in die Schweiz eingeführt bzw. befördert und teilweise den Abnehmern verschafft worden sein soll. Die Formulierung «im Auftrag von» in der Anklageschrift deutet auf die Rolle des Beschuldigten hin. Dies ändert aber nichts daran, dass der Beschuldigte als Täter für diese Vorwürfe angeklagt ist (vgl. HUG-BEELI, a.a.O., Art 19 N 360 m.w.H.; vgl. Ziff. IV.1.2 hiernach). Aufgrund der vorgeworfenen Bandenmässigkeit mit D.________ ergibt sich zudem, dass die Anklage von einer (qualifizierten) mittäterschaftlichen Begehung ausgeht (vgl. Urteil BGer 6B_268/2010 vom 28.06.2010 E. 3.3).