Gleiches gilt in Bezug auf die Tathandlungen und die Beteiligungsformen des Beschuldigten. Diese wurden in der Anklageschrift genügend konkretisiert und der Beschuldigte wusste genau, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt wird und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird. Die Vorwürfe wurden ihm anlässlich seiner ausführlichen Einvernahmen mehrmals, insbesondere anlässlich der Schlusseinvernahme, so vorgehalten wie sie danach in der Anklageschrift aufgeführt wurden. In der Anklageschrift finden sich in Ziff. 1, 1.1, 1.2, 2 und 2.1 «Übertitel» i.S. einer Zusammenfassung des entsprechenden Anklagesachverhalts gemäss den Unterziffern.