Inwiefern eine wirksame Verteidigung erschwert oder gar verunmöglicht worden sein soll, ist weder ersichtlich noch dargelegt. Dasselbe gilt bezüglich Ziff. 2.3 der Anklageschrift: Auch hier wurden mit «in Bern im Stadtzentrum, insbesondere bei der AK.________ (Bank) in .________ Bern sowie im AL.________ (Geschäft) in .________ Bern und evtl. anderswo» sehr genaue Örtlichkeiten genannt und bei «evtl. anderswo» handelt es sich nur um eine (mangels Präzisierung nicht zu berücksichtigende) eventualiter Angabe. Hinsichtlich Ziff. 4 gilt das Gleiche («in 3400 Burgdorf an der W.________ (Strasse) [...], evtl. in Puerto Plata in der Dominikanischen Republik und evtl. anderswo»).