In örtlicher Hinsicht ist in Ziff. 1.2.6 der Anklageschrift von einem Tatort «AI.________ (Adresse) (AJ.________ (Kiosk)), und evtl. anderswo» die Rede. Dieser Tatort ist gar sehr genau beschrieben. Bei «evtl. anderswo» handelt es sich wiederum nur um eine (mangels Präzisierung nicht zu berücksichtigende) eventualiter Angabe. Ferner ist aufgeführt, dass die Drogen unter mehreren Malen veräussert wurden; es fehlen mithin nicht wie im von der Verteidigung vorgebrachten Urteil BGer 6B_1067/2009 vom 31.05.2010 E. 2.4 jegliche, auch zeitliche und örtliche Angaben. Inwiefern eine wirksame Verteidigung erschwert oder gar verunmöglicht worden sein soll, ist weder ersichtlich noch dargelegt.