2.6 sowie im Zeitraum von Februar 2016 bis am 07.09.2017 gemäss Ziff. 2.7. Die Vorwürfe wurden mithin in zeitlicher Hinsicht genügend detailliert umschrieben. Ferner ist auch der Tatzeitraum in Ziff. 1.1.2 der Anklageschrift mit «am 23.01.2017 und vorher» genügend bestimmt. Die Formulierung «und vorher» bezieht sich mit Blick auf die Aussagen von D.________ einzig auf den Januar 2017 (p. 823 Z. 162). Entgegen der Auffassung der Verteidigung handelt es sich mithin nicht um eine unbestimmte Vergangenheit. So war stets klar vom zweiten Drogentransport mit D.________ die Rede, was dem Beschuldigten anlässlich seiner Einvernahmen auch so vorgehalten wurde.