Dasselbe gilt für die Sachverhalte gemäss Ziff. 1.2 und 2.2 der Anklageschrift, die auf den Zeitraum vom 01.03.2016 bis am 07.09.2017 eingegrenzt wurden und u.a. den Erwerb bzw. das auf andere Weise Erlangen sowie Veräussern und auf andere Weise einem andern Verschaffen von Kokaingemisch bzw. die Ausfuhr aus der Schweiz und das Verbringen in die Niederlande von Euro bzw. Schweizerfranken unter mindestens sechs Malen erfasst. Ebenso wird in Ziff. 2.3 der Anklageschrift eine Tatbegehung unter vier bis fünf Malen im Zeitraum vom 01.09.2015 bis am 07.09.2017 angeklagt.