Für den Beschuldigten war aufgrund des Anklagevorwurfs jedenfalls zweifelsfrei ersichtlich, welche Vorwürfe gegen ihn erhoben werden. M.a.W. wurden vorliegend die Vorwürfe in sachlicher und örtlicher Hinsicht genügend detailliert umschrieben, was eine hinreichende Individualisierung der zu beurteilenden Taten ermöglicht und die relative zeitliche Unbestimmtheit der Anklageschrift aufzuwiegen vermag (vgl. Urteil BGer 6B_103/2017 vom 21.07.2017 E. 1.5.2 m.w.