ne bestimmte Dauer einzugrenzen (vgl. auch Urteil BGer 6B_720/2018 vom 03.10.2018 E. 1.3). Das wurde hier gemacht: In Ziff. 1.2.6 der Anklageschrift wurde der Sachverhalt betreffend Veräusserung von Kokaingemisch unter mehreren Malen (die sich im Einzelnen nicht mehr exakt rekonstruieren liessen) an eine bestimmte Person, AF.________, auf den Zeitraum von Sommer 2016 bis am 07.09.2017 eingegrenzt. Für den Beschuldigten war aufgrund des Anklagevorwurfs jedenfalls zweifelsfrei ersichtlich, welche Vorwürfe gegen ihn erhoben werden.