Im von der Verteidigung zitierten Urteil BGer 6B_103/2017 vom 21.07.2017 E. 1.5.2 wird ausgeführt, dass Ungenauigkeiten in den Zeitangaben solange nicht von entscheidender Bedeutung sind, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird. Bei gehäuften und regelmässigen Delikten, bei denen sich die zeitlichen Verhältnisse nicht exakt rekonstruieren lassen, wird dem Anklagegrundsatz nach der Rechtsprechung Genüge getan, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ umschrieben werden, der Zeitraum ist auf ei-