Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion des Anklageprinzips ist massgebend, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr angelastet wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Im von der Verteidigung zitierten Urteil BGer 6B_103/2017 vom 21.07.2017 E. 1.5.2 wird ausgeführt, dass Ungenauigkeiten in den Zeitangaben solange nicht von entscheidender Bedeutung sind, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird.