Die verwendeten Formulierungen «im Auftrag von» und «durch» seien zu ungenau, das Anklageprinzip sei diesbezüglich verletzt. Was den Vorwurf der Urkundenfälschung gemäss Ziffer 4 der Anklageschrift angehe, fehle es schliesslich an der Umschreibung des subjektiven Tatbestands. Die Formulierung «in der Absicht, dadurch das Fortkommen […] zu erleichtern» umschreibe den subjektiven Tatbestand der Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB und sei dem Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB fremd. Es liege mithin eine Verletzung des Anklageprinzips vor (zum Ganzen pag. 4453 ff.).