Vorliegend sei die Verteidigungsmöglichkeit aufgrund der vagen zeitlichen und örtlichen Umschreibungen der Vorwürfe in der Anklageschrift erheblich beeinträchtigt worden. In Bezug auf die Vorwürfe gemäss den Ziffern 1.1.2, 1.2, 2.2-2.7 der Anklageschrift liege daher eine Verletzung des Anklageprinzips vor. Des Weiteren seien in den Ziffern 1.1.1, 1.1.2, 1.2.6 und 2.1-2.6 der Anklageschrift die Beteiligungsform resp. die konkreten Tathandlungen nicht umschrieben worden. Die verwendeten Formulierungen «im Auftrag von» und «durch» seien zu ungenau, das Anklageprinzip sei diesbezüglich verletzt.