Weiter habe die Vorinstanz zu Unrecht erwogen, der Beschuldigte habe aufgrund der Einvernahmen genau gewusst, was ihm vorgeworfen werde. Die fehlende Umschreibung eines Vorwurfs in der Anklageschrift könne nicht durch Vorhalte in Einvernahmen «geheilt» werden. Das Bundesgericht verlange vielmehr, dass die einzelnen Vorwürfe in der Anklageschrift in zeitlicher und örtlicher Hinsicht zwingend festgelegt werden. Vorliegend sei die Verteidigungsmöglichkeit aufgrund der vagen zeitlichen und örtlichen Umschreibungen der Vorwürfe in der Anklageschrift erheblich beeinträchtigt worden.