Eine Beschränkung des Tatzeitpunkts auf ein Jahr sei zu unspezifisch. Soweit die Vorinstanz die Anklageschrift mit Verweis auf die Urteile des Bundesgerichts 6B_103/2017 und 6B_1067/2009 zeitlich und örtlich für ausreichend bestimmt erachtet habe, habe sie verkannt, dass die von ihr zitierten Bundesgerichtsurteile Situationen – namentlich innerfamiliäre Delikte – betreffen würden, in denen das Bundesgericht geringere Anforderungen an den Anklagegrundsatz stelle. Weiter habe die Vorinstanz zu Unrecht erwogen, der Beschuldigte habe aufgrund der Einvernahmen genau gewusst, was ihm vorgeworfen werde.