8. Verletzung Anklageprinzip Die Verteidigung rügte oberinstanzlich (pag. 4173 ff.) wie in erster Instanz die Verletzung des Anklageprinzips (pag. 4453 ff.). Zusammengefasst brachte sie vor, das Anklageprinzip sei aufgrund der in der Anklageschrift fehlenden zeitlichen und örtlichen Umschreibungen mehrfach verletzt. Eine Beschränkung des Tatzeitpunkts auf ein Jahr sei zu unspezifisch.