1133 ff.). Aus den Akten geht zudem nicht hervor, dass der Beschuldigte und seine Verteidigung bereits vor dieser parteiöffentlichen Einvernahme vom 15. November 2017 Kenntnis von den, den Beschuldigten belastenden Aussagen von AF.________ hatten. Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die ihn belastenenden Aussagen von AF.________ in der parteiöffentlichen Einvernahme vom 15. November 2017 nicht hätte in Zweifel ziehen und AF.________ keine Ergänzungsfragen hätten stellen können. Die von AF.