1076 ff.). Der Beschuldigte hatte bei dieser Einvernahme somit kein Teilnahmerecht gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO, womit keine Teilnahmerechtsverletzung vorliegt. Soweit AF.________ den Beschuldigten in dieser Einvernahme belastete (vgl. pag. 1083 f. Z. 356 ff.), sind seine Aussagen jedoch unverwertbar, da AF.________ diese in der einzigen parteiöffentlichen Einvernahme vom 15. November 2017 nicht frei und unbeeinflusst wiederholte resp. den Beschuldigten weder von sich aus noch auf konkrete Vorhalte hin (erneut) belastete (vgl. pag. 1133 ff.).