4195). Zusammengefasst sind sämtliche Einvernahmen von E.________ verwertbar – die Teilnahme- und Konfrontationsrechte des Beschuldigten wurden nicht verletzt. 7.2.5 Zu den strittigen Einvernahmen von AF.________ Die Verteidigung verlangte in der Berufungsverhandlung die Wiederholung der Einvernahme von AF.________, unter Gewährung des Teilnahme- und Konfrontationsrechts des Beschuldigten (pag. 4441). In der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 24. Oktober 2017, 11:48 Uhr, wurde AF.________ – in Abwesenheit des Beschuldigten und dessen Verteidigung – in seinem eigenen Verfahren als Beschuldigter befragt (pag. 1076 ff.).