Die in dieser Einvernahme gemachten Aussagen E.________’s sind sodann verwertbar, weil sie den Beschuldigten einerseits nicht direkt belasten und andererseits nicht das einzige massgebende Beweismittel sind. Weiter fanden zuvor bereits Konfrontationseinvernahmen statt und der Beschuldigte hätte sich auch in seinen späteren Einvernahmen noch zu den Aussagen von E.________ äussern können. Rechtsanwalt G.________ wurde bereits am 28. Oktober 2019 (auszugsweise) eine Kopie dieses Einvernahmeprotokolls zugestellt (pag. 3375). Zudem wurden die Akten des Strafverfahrens gegen E.________ oberinstanzlich ediert (pag. 4195).