In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Oktober 2019 wurde E.________ – in Abwesenheit des Beschuldigten und dessen Verteidigung – in ihrem eigenen Verfahren als Beschuldigte befragt (pag. 756 ff.). Weil E.________ in ihrem eigenen Verfahren als Beschuldigte befragt wurde, hatte der Beschuldigte kein Teilnahmerecht und die Rüge erweist sich als unbegründet. Die in dieser Einvernahme gemachten Aussagen E.________’s sind sodann verwertbar, weil sie den Beschuldigten einerseits nicht direkt belasten und andererseits nicht das einzige massgebende Beweismittel sind.