33 gezwungen sehe, seine Parteirechte einzuschränken (pag. 439 Z. 251 ff.). Schliesslich wurden E.________ in dieser Einvernahme vom 14. Oktober 2019 entgegen der Ansicht der Verteidigung keine Vorhalte aus unverwertbaren Einvernahmen gemacht, sind nach den voranstehenden Ausführungen doch sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten Einvernahmen von ihr verwertbar. Die entsprechende Rüge ist somit unbegründet. E.________’s Aussagen vom 14. Oktober 2019 sind verwertbar. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Oktober 2019 wurde E.___