__ mehrfach weinen musste (pag. 697 Z. 123 und pag. 699 Z. 175), sowie angesichts seiner «verbotenen» Briefe an E.________ mit Drohungen (vgl. pag. 739) war die Beschränkung des Teilnahmerechts resp. diese Schutzmassnahme gemäss Art. 108 Abs. 1 Bst. a und b i.V.m. Art. 149 StPO gerechtfertigt. Dagegen wurde – wie unter Erwägung 7.2.2 ausgeführt wurde – auch nicht opponiert, nachdem dem Beschuldigten in seiner Einvernahme vom 31. Oktober 2017 eröffnet wurde, dass sich die Staatsanwaltschaft gestützt auf sein Verhalten gegenüber E.________ (und insb. D.________)