in dieser Einvernahme als Beschuldigte befragt wurde, hätte der Beschuldigte kein Teilnahmerecht gehabt. Soweit sie hingegen als Auskunftsperson im Verfahren gegen den Beschuldigten einvernommen wurde, hatte der Beschuldigte gestützt auf Art. 147 Abs. 1 StPO ein Teilnahmerecht. Dieses wurde insoweit beschränkt, als er die Einvernahme mit seinem damaligen Verteidiger in einem Nebenzimmer über Video verfolgen musste. In Anbetracht seines Verhaltens in der Einvernahme vom 18. Oktober 2017, in der er zur Ruhe ermahnt werden musste (pag. 697 Z. 115) und in Richtung von E.________ raunte, «Callado» resp. «Halt die Klappe» (pag. 698 Z. 139), worauf E.________ mehrfach weinen musste (pag.